Kennzeichnungspflicht

KI-Kennzeichnungspflicht: was seit August 2026 markiert werden muss

Die KI-Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt Transparenz an vier konkreten Stellen. Die Frist läuft — und betroffen sind deutlich mehr Unternehmen, als der Begriff „Deepfake“ vermuten lässt.

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Die vier Fälle

Artikel 50 der KI-Verordnung regelt nicht die Kennzeichnung jedes KI-Textes. Er benennt vier klar umrissene Situationen. Wer die vier Fälle kennt, kann in wenigen Minuten prüfen, ob das eigene Unternehmen betroffen ist. Der Rahmen dahinter steht im EU AI Act.

FallWer muss handelnWas verlangt wird
Direkte Interaktion mit Menschen (Chatbot, Voicebot)AnbieterNutzer müssen erkennen, dass sie mit einem System sprechen
Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder TextinhalteAnbieterMaschinenlesbare Markierung der Ausgabe
Deepfakes (Bild, Audio, Video)BetreiberOffenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert ist
Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem InteresseBetreiberOffenlegung, wenn ohne menschliche Prüfung veröffentlicht

Was das praktisch bedeutet

Für die meisten Unternehmen sind zwei Punkte relevant. Erstens: Chatbots und Telefonassistenten auf der eigenen Website müssen erkennbar sein — ein Hinweis zu Beginn des Gesprächs genügt.

Zweitens: KI-generierte Bilder in Marketingmaterial fallen unter die Deepfake-Regel, sofern sie real wirkende Personen oder Ereignisse zeigen. Ein offensichtlich illustratives Bild ist unkritisch, ein fotorealistisches Bild einer nicht existenten Situation nicht.

Ein KI-geschriebener Blogartikel über ein Produkt fällt dagegen nicht unter die Pflicht — die Textregel greift nur bei Themen von öffentlichem Interesse und nur ohne redaktionelle Prüfung.

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Anbieter oder Betreiber — wer die Pflicht trägt

Die Verordnung unterscheidet konsequent zwischen zwei Rollen. Wer nur fertige Werkzeuge einkauft und nutzt, ist Betreiber — das trifft auf die große Mehrheit der Mittelständler zu. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt.

Die Unterscheidung entscheidet, welche der vier Pflichten überhaupt bei Ihnen liegt. Ein zugekaufter Chatbot bringt seinen Hinweis idealerweise selbst mit; die Deepfake-Offenlegung für ein selbst erzeugtes Werbebild müssen dagegen Sie leisten.

RolleWer das istTypische Kennzeichnungspflicht
Anbieter (provider)Entwickelt ein KI-System oder bringt es unter eigenem Namen in VerkehrMaschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben; Chatbot-Erkennbarkeit
Betreiber (deployer)Setzt ein KI-System unter eigener Verantwortung beruflich einDeepfake-Offenlegung; Textoffenlegung bei öffentlichem Interesse

Wie eine Kennzeichnung aussieht

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Formulierung vor. Sie verlangt, dass die Information klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgt.

Bewährt haben sich kurze Hinweise direkt am Inhalt statt in Fußnoten oder Datenschutzerklärungen. Bei Bildern reicht eine Bildunterschrift, bei Chatbots ein Satz zu Gesprächsbeginn, bei Voicebots eine Ansage vor dem eigentlichen Dialog.

Bei synthetischen Ausgaben verlangt Artikel 50 zusätzlich eine maschinenlesbare Markierung — etwa Metadaten oder Wasserzeichen. Diese Pflicht trifft den Anbieter des erzeugenden Systems, nicht jeden Betreiber. Wer Werkzeuge einkauft, sollte sich zusagen lassen, dass diese Markierung vorhanden ist.

Fristen: ab wann Artikel 50 gilt

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gehören zum großen Anwendungsblock der Verordnung und gelten seit dem 2. August 2026. Wer heute Chatbots einführt oder KI-Bilder produziert, sollte die Kennzeichnung von Anfang an mitdenken, statt sie später nachzurüsten.

DatumWas in Kraft tritt
02.02.2025Verbotene KI-Praktiken untersagt; KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4
02.08.2025Pflichten für allgemeine KI-Modelle (GPAI), Governance-Struktur, Sanktionsregime
02.08.2026Transparenz- und Kennzeichnungspflicht (Art. 50) sowie Hochrisiko-Pflichten (Anhang III)
02.08.2027Hochrisiko-Pflichten nach Anhang I (Produktsicherheit)

Was ein Verstoß kostet

Verstöße gegen die Transparenzpflicht sind nicht das oberste Sanktionsniveau — dieses gilt den verbotenen Praktiken —, aber der Rahmen bleibt empfindlich. Für Verstöße gegen Artikel 50 greift die mittlere Stufe.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), EUR-Lex.

VerstoßBußgeldrahmen
Verbotene KI-Praktikenbis 35 Mio € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
Sonstige Pflichtverstöße (inkl. Transparenz nach Art. 50)bis 15 Mio € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
Falsche oder unvollständige Angaben an Behördenbis 7,5 Mio € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes

In sechs Schritten zur konformen Kennzeichnung

Die Umsetzung ist kein Großprojekt. Sie besteht aus einer Bestandsaufnahme und ein paar konkreten Ergänzungen an den betroffenen Kontaktpunkten.

  • Bestandsaufnahme: Wo laufen Chatbots, Voicebots, KI-Bilder oder KI-Texte mit Außenwirkung?
  • Rolle klären: Sind Sie beim jeweiligen System Anbieter oder Betreiber?
  • Fall zuordnen: Welcher der vier Artikel-50-Fälle trifft zu?
  • Hinweis platzieren: Klar erkennbar, direkt am Inhalt, spätestens bei der ersten Interaktion.
  • Maschinenlesbarkeit prüfen: Bei synthetischen Ausgaben Wasserzeichen oder Metadaten des Anbieters bestätigen lassen.
  • In die Governance aufnehmen: Kennzeichnung als festen Punkt in die KI-Nutzungsrichtlinie schreiben.

Abgrenzung zu Wettbewerbs- und Datenschutzrecht

Artikel 50 steht nicht allein. Fotorealistische KI-Bilder, die eine reale Situation vortäuschen, können unabhängig von der KI-Verordnung als irreführende Werbung gelten. Und sobald ein Chatbot personenbezogene Daten verarbeitet, kommen die Informationspflichten der DSGVO hinzu — das ist ein eigenes Thema, das wir unter DSGVO-konforme KI behandeln.

Praktisch heißt das: Eine saubere Kennzeichnung erfüllt oft mehrere Pflichten gleichzeitig, ersetzt aber weder die datenschutzrechtliche Grundlage noch die wettbewerbsrechtliche Sorgfalt. Wer beides zusammendenkt, spart sich doppelte Arbeit. Bei Unklarheit im Einzelfall hilft ein kurzer Blick von außen — dafür ist der Kontakt da.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht?

Artikel 50 wird mit dem großen Block der Verordnung seit dem 2. August 2026 anwendbar.

Müssen wir jeden KI-Text kennzeichnen?

Nein. Die Textregel betrifft nur Inhalte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Redaktionell geprüfte Unternehmenskommunikation fällt nicht darunter.

Was ist mit KI-generierten Produktbildern?

Rein illustrative Darstellungen sind unkritisch. Fotorealistische Bilder, die eine reale Situation vortäuschen, fallen unter die Offenlegungspflicht — und werbe- und wettbewerbsrechtlich gelten ohnehin eigene Maßstäbe.

Gilt das auch für interne Anwendungen?

Die Transparenzpflichten zielen auf die Interaktion mit betroffenen Personen. Rein interne Werkzeuge ohne Außenwirkung sind weniger kritisch — aus arbeitsrechtlicher Sicht empfiehlt sich Transparenz trotzdem.

Sind wir als Betreiber oder der Anbieter verantwortlich?

Das hängt vom Fall ab. Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben und die Chatbot-Erkennbarkeit trifft den Anbieter. Die Deepfake-Offenlegung und die Textoffenlegung bei öffentlichem Interesse trifft Sie als Betreiber. Bei zugekauften Werkzeugen sollten Sie sich die Anbieterpflichten vertraglich zusichern lassen.

Muss ein Voicebot am Telefon gekennzeichnet werden?

Ja. Ein Telefonassistent fällt unter den ersten Fall — die Anruferin muss erkennen, dass sie mit einem System spricht. Eine kurze Ansage zu Gesprächsbeginn genügt.

Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?

Nein. Artikel 50 verlangt einen klaren, erkennbaren Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion — direkt am Inhalt. Ein Absatz tief in der Datenschutzerklärung erfüllt das nicht.

Was droht bei einem Verstoß?

Verstöße gegen die Transparenzpflicht fallen unter die mittlere Sanktionsstufe: bis zu 15 Mio € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist.