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KI-generierte Bilder kennzeichnen: so geht es richtig

Wann müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden und wie? Was Artikel 50 KI-VO verlangt und was darüber hinaus wettbewerbsrechtlich gilt.

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KI-generierte Bilder kennzeichnen: so geht es richtig

KI-generierte Bilder müssen nach Artikel 50 der KI-Verordnung seit dem 2. August 2026 gekennzeichnet werden, wenn sie fotorealistisch wirken oder den Eindruck einer realen Situation erwecken — abstrakte Illustrationen bleiben kennzeichnungsfrei. Ob im Einzelfall eine Pflicht greift, hängt von drei Dingen ab: ob Sie das Bildsystem anbieten oder nur einsetzen, wie realistisch das Bild wirkt und in welchem Kontext es erscheint. Dieser Ratgeber ordnet die rechtlichen Pflichten und die praktische Umsetzung.

Zwei Pflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung

Artikel 50 der EU AI Act unterscheidet konsequent zwischen zwei Rollen. Für den Mittelstand ist fast immer nur die zweite relevant, weil er Bilder erzeugen lässt, aber kein eigenes Bildmodell betreibt.

Anbieterpflicht: maschinenlesbare Markierung

Wer ein KI-System bereitstellt, das synthetische Bilder erzeugt, muss die Ausgabe technisch markieren — maschinenlesbar, etwa über Metadaten oder ein eingebettetes Wasserzeichen nach Verfahren wie C2PA (Coalition for Content Provenance and Authenticity, ein offener Standard für Herkunftsnachweise in Mediendateien). Das betrifft die Anbieter der großen Bildgeneratoren, nicht deren Nutzer.

Betreiberpflicht: Offenlegung bei Deepfakes

Wer einen Deepfake erzeugt oder verbreitet — Bild-, Ton- oder Videomaterial, das existierende Personen, Gegenstände oder Ereignisse zeigt und den Eindruck von Echtheit erweckt — muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht knüpft am Inhalt an, nicht am Kanal: Sie gilt auf der eigenen Website genauso wie auf Social Media. Als Betreiber müssen Sie die maschinenlesbare Markierung des Anbieters nicht selbst erzeugen, sollten sie aber auch nicht mutwillig entfernen.

Die maßgebliche Frist

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Bis dahin sollte die Kennzeichnung im Redaktions- und Marketingprozess verankert sein, nicht erst am Stichtag. Anders als die verbotenen Praktiken (seit 2. Februar 2025) oder die GPAI-Pflichten (seit 2. August 2025) betreffen die Transparenzregeln praktisch jeden, der Marketing mit generierten Bildern betreibt.

Felix Wilhelm markiert einen Stichtag im Kalender

Die praktische Abgrenzung

Entscheidend ist eine einzige Frage: Erweckt das Bild den Eindruck, eine reale Situation abzubilden? Je fotorealistischer und je näher an einer echten Szene, desto eher greift die Pflicht.

Klare Fälle

Eine abstrakte Illustration oder eine stilisierte Grafik im Corporate Design ist unkritisch — niemand hält sie für ein Foto. Ein fotorealistisches Bild einer nicht existenten Person oder eine erfundene Szene, die eine echte Situation vortäuscht, ist dagegen kennzeichnungspflichtig.

Die Graubereiche

Ein bearbeitetes echtes Foto (Retusche, Farbkorrektur) bleibt in der Regel außen vor. Sobald aber KI-generierte Elemente eine reale Aufnahme so ergänzen, dass ein falscher Eindruck entsteht — etwa eingefügte Personen —, wird es zum Deepfake und damit offenlegungspflichtig.

Die Entscheidungstabelle

BildtypKennzeichnung nach Art. 50
Abstrakte Illustration, offensichtlich künstlichnein
Stilisierte Grafik im Corporate Designnein
Fotorealistisches Bild einer nicht existenten Personja
Fotorealistische Szene, die reale Situation vortäuschtja
Bearbeitetes echtes Foto (Retusche)in der Regel nein
Echtes Foto mit KI-generierten Personen ergänztja

Was unabhängig vom AI Act gilt

Hier wird es für Marketing oft relevanter als beim AI Act selbst. Zwei Rechtsgebiete greifen unabhängig von jeder KI-Kennzeichnung — und ein Kennzeichnungshinweis heilt einen Verstoß dagegen nicht.

Wettbewerbsrecht

Ein Produktbild, das Eigenschaften suggeriert, die das Produkt nicht hat, ist irreführend — egal, ob fotografiert oder generiert. Ein KI-generiertes Bild eines Hotelzimmers, das so nicht existiert, bleibt ein Problem, auch mit Kennzeichnungshinweis. Der Hinweis „KI-generiert” macht eine irreführende Aussage nicht zulässig.

Persönlichkeits- und Urheberrecht

Generierte Bilder erkennbarer realer Personen brauchen deren Einwilligung — das Recht am eigenen Bild gilt ungebrochen. Auch markenrechtlich geschützte Logos oder urheberrechtlich geschützte Werke im generierten Bild können abgemahnt werden.

Warum das die eigentliche Falle ist

Die AI-Act-Kennzeichnung ist mit einer Bildunterschrift erledigt. Ein wettbewerbs- oder persönlichkeitsrechtlicher Verstoß dagegen kann eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Kostenrisiko auslösen — unabhängig davon, wie sauber Sie gekennzeichnet haben.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussieht

Die Verordnung schreibt keine feste Formulierung vor, verlangt aber Klarheit und Erkennbarkeit. In der Praxis bewährt sich ein sichtbarer, nicht versteckter Hinweis am Bild selbst.

Sichtbarer Hinweis am Bild

Eine kurze Bildunterschrift genügt in der Regel. Bewährte Formulierungen:

  • „Mit KI erstellt”
  • „KI-generierte Darstellung”
  • „Symbolbild, mit KI erzeugt”

Bei ganzen Bildstrecken reicht ein Hinweis am Anfang statt bei jedem einzelnen Bild.

Nicht ausreichend

Ein Vermerk ausschließlich im Impressum oder in der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht nicht. Der Hinweis muss dort stehen, wo das Bild wahrgenommen wird.

Der Prozess im Unternehmen

Damit die Kennzeichnung nicht vom Einzelfall abhängt, gehört sie in einen festen Ablauf — und in ein Dokument, auf das sich alle berufen können.

Verankerung in der Richtlinie

Regeln Sie den Umgang mit generierten Bildern in Ihrer KI-Nutzungsrichtlinie: Wer erzeugt Bilder, wer prüft die Realitätsnähe, wer setzt den Hinweis. Ein einzelner Verantwortlicher pro Publikationskanal reicht meist.

Die vier Prozessschritte

  1. Bild erzeugen und die Quelle (Werkzeug, Prompt) notieren
  2. Realitätsnähe prüfen — fotorealistisch ja/nein
  3. Bei ja: sichtbaren Hinweis am Bild setzen
  4. Bei erkennbaren Personen oder fremden Werken: Rechte klären, bevor veröffentlicht wird

Schulung der Beteiligten

Marketing- und Redaktionsteams müssen die Abgrenzung verstehen — das ist Teil der KI-Schulungspflicht nach Artikel 4, die bereits seit dem 2. Februar 2025 gilt. Wer die Regeln kennt, entscheidet im Zweifel richtig, ohne jedes Bild juristisch prüfen zu lassen. Für die konkrete Umsetzung in Ihrem Haus klärt ein kurzes Erstgespräch die offenen Punkte.

Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex) · EU-Kommission: Rechtsrahmen für KI

Häufige Fragen

Gilt das auch für Bilder in sozialen Medien?

Ja, die Pflicht knüpft am Inhalt an, nicht am Kanal. Mehrere Plattformen verlangen zusätzlich eine eigene Kennzeichnung.

Was ist mit KI-generierten Produktfotos?

Rein illustrative Darstellungen sind unkritisch. Sobald der Eindruck eines echten Produktfotos entsteht, greifen Kennzeichnung und Wettbewerbsrecht.

Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder?

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Die Kennzeichnung sollte im Redaktions- und Marketingprozess verankert sein, nicht vom Einzelfall abhängen.

Müssen alle KI-generierten Bilder gekennzeichnet werden?

Nein. Abstrakte Illustrationen und stilisierte Grafiken, die niemand für ein Foto hält, sind unkritisch. Kennzeichnungspflichtig sind fotorealistische Bilder nicht existenter Personen und Szenen, die eine reale Situation vortäuschen — die entscheidende Frage ist, ob das Bild den Eindruck erweckt, eine echte Situation abzubilden.

Wie kennzeichne ich ein KI-Bild richtig?

Ein sichtbarer, nicht versteckter Hinweis am Bild selbst genügt in der Regel — etwa als Bildunterschrift wie 'Mit KI erstellt' oder 'KI-generierte Darstellung'. Ein Vermerk nur im Impressum oder in der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht nicht; bei ganzen Bildstrecken reicht ein Hinweis am Anfang.

Welche Strafen drohen bei fehlender Kennzeichnung?

Bei Verstößen gegen die Transparenzvorgaben drohen Bußgelder bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Oft relevanter ist aber das Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht: Ein irreführendes oder persönlichkeitsverletzendes Bild kann unabhängig von jeder Kennzeichnung abgemahnt werden.