Der EU AI Act sieht Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des Weltjahresumsatzes vor — gestaffelt in drei Stufen, wobei für KMU und Start-ups jeweils der niedrigere Wert gilt. Diese Rahmen werden gern zitiert, weil sie beeindruckend klingen. Für die Risikoeinschätzung eines mittelständischen Betreibers sind sie in dieser Form allerdings wenig hilfreich — die entscheidende Frage ist nicht, wie hoch das theoretische Maximum liegt, sondern wo das reale Risiko tatsächlich entsteht.
Die drei Bußgeldstufen im Überblick
Der EU AI Act staffelt die Sanktionen nach der Schwere des Verstoßes. Drei Rahmen sind zu unterscheiden, wobei jeweils der höhere der beiden genannten Beträge gilt — außer für kleinere Unternehmen, für die eine eigene Regel greift.
Die Rahmen im Detail
| Verstoß | Maximum absolut | Alternativ Umsatz |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 35 Mio. € | 7 % Weltjahresumsatz |
| Sonstige Pflichtverstöße | 15 Mio. € | 3 % Weltjahresumsatz |
| Falsche Angaben gegenüber Behörden | 7,5 Mio. € | 1 % Weltjahresumsatz |
Die Umsatzbezugsgröße ist der weltweite Konzernjahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahrs — nicht der Umsatz der betroffenen Einheit oder des betroffenen Produkts. Bei einem Konzernverbund kann das die Bemessungsgrundlage deutlich vergrößern, weshalb gerade die Prozentwerte für große Unternehmen die eigentlich scharfe Waffe sind.
Die KMU-Erleichterung
Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups sieht die Verordnung eine wichtige Umkehrung vor: Hier greift nicht der höhere, sondern der niedrigere der beiden Werte. Für ein Unternehmen mit geringem Umsatz ist damit der absolute Höchstbetrag die Obergrenze, nicht der Prozentsatz. Diese Regelung wird in Zusammenfassungen häufig übersehen und verzerrt die Risikowahrnehmung im Mittelstand erheblich — sie ist der Grund, warum die 35-Millionen-Zahl für einen typischen Betrieb keine realistische Größenordnung beschreibt.
Bemessung im Einzelfall
Die genannten Zahlen sind Obergrenzen, keine Regelbeträge. Die Behörde hat die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen — Art und Schwere des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Kooperationsbereitschaft und ob bereits Abhilfe geschaffen wurde. Ein erstmaliger, unbeabsichtigter Formfehler wird anders bewertet als ein bewusst fortgesetzter Verstoß. Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Fehler bemerkt, dokumentiert und abstellt, verbessert seine Position erheblich gegenüber demjenigen, der ihn ignoriert.

Was davon Betreiber überhaupt trifft
Der Mittelstand ist fast immer Betreiber, nicht Anbieter. Diese Rollenunterscheidung entscheidet darüber, welche Stufe praktisch relevant ist — und filtert einen Großteil der Bußgeldtatbestände von vornherein heraus.
Anbieter versus Betreiber
Anbieter entwickelt oder lässt entwickeln und bringt ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr. Betreiber nutzt ein fremdes System für eigene Zwecke — wer Microsoft Copilot, ChatGPT Enterprise oder ein CRM mit KI-Funktion einsetzt, ist Betreiber. Der Großteil der mittleren Bußgeldstufe zielt auf Anbieter- und Hochrisiko-Anforderungen wie Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Registrierung. Für einen Betreiber ohne Hochrisiko-Anwendung ist dieser Rahmen weitgehend bedeutungslos.
Wann ein Betreiber zum Anbieter wird
Die Rolle ist nicht in Stein gemeißelt. Ein Betreiber kann in die Anbieterpflichten rutschen, wenn er ein System unter eigenem Namen weitervertreibt, ein Hochrisiko-System wesentlich verändert oder ein bestehendes System für einen Hochrisiko-Zweck umwidmet. Wer ein KI-Tool nur intern nutzt, wie es geliefert wurde, bleibt Betreiber. Wer es umbaut und als eigenes Produkt anbietet, sollte die Rollenfrage prüfen lassen.
Die eine relevante verbotene Praktik
Die höchste Stufe betrifft verbotene Praktiken, die seit dem 02.02.2025 gelten. Für ein normales Unternehmen ist die praktisch relevante Variante die Emotionserkennung am Arbeitsplatz — Software, die in Kundengesprächen, Bewerbungsinterviews oder an Arbeitsplätzen Stimmungen oder emotionale Zustände auswertet. Ausnahmen bestehen nur für medizinische oder Sicherheitszwecke. Wer solche Funktionen einsetzt oder in einem Tool aktiviert hat, sollte das prüfen lassen.
Die Fristen bestimmen das Timing
Wann ein Bußgeldrahmen greift, hängt davon ab, welche Pflicht schon in Kraft ist. Die Verordnung wird gestaffelt anwendbar, und ein Verstoß ist nur dann sanktionierbar, wenn die zugrunde liegende Pflicht bereits gilt.
Der Zeitplan der Anwendbarkeit
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 02.02.2025 | Verbotene Praktiken, KI-Kompetenzpflicht (Art. 4) |
| 02.08.2025 | GPAI-Pflichten, Governance, Sanktionsregeln |
| 02.08.2026 | Hochrisiko Anhang III, Transparenz (Art. 50) |
| 02.08.2027 | Hochrisiko Anhang I (Produktsicherheit) |
Seit dem 02.08.2025 ist der Sanktionsapparat scharf geschaltet — die Behördenstruktur und die Bußgeldvorschriften selbst sind seither anwendbar. Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50, etwa für KI-generierte Inhalte und Chatbots, gelten seit dem 02.08.2026.
Der Vollzug hinkt hinterher
Eine nennenswerte Vollzugspraxis hat sich bislang nicht herausgebildet. In Deutschland fehlt das Durchführungsgesetz, das die zuständigen Stellen konkret benennt — vorgesehen ist eine zentrale Rolle bei der Bundesnetzagentur. Das ändert nichts an der Geltung der Pflichten: Wer heute gegen ein bereits anwendbares Verbot verstößt, kann rückwirkend belangt werden, sobald der Vollzug organisiert ist.
Warum Abwarten kein Argument ist
Die fehlende Vollzugspraxis verleitet dazu, das Thema aufzuschieben. Das ist riskant, weil die Pflicht rechtlich gilt und ein Verstoß dokumentiert bleibt. Wer heute die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 ignoriert, hat diesen Umstand später nicht ungeschehen gemacht — er ist nur noch nicht sanktioniert worden. Die günstige Zeit, Ordnung zu schaffen, ist genau die, in der noch kein Verfahren läuft.
Wo das eigentliche Risiko liegt
Das reale finanzielle Risiko eines Betreibers entsteht selten an der Marktüberwachung nach AI Act, sondern an drei etablierten Stellen daneben.
Datenschutz
Ein KI-Vorfall ist fast immer auch ein Datenschutzvorfall. Die DSGVO-Bußgelder sind seit Jahren etabliert, die Aufsichtsbehörden verhängen sie routiniert — anders als die AI-Act-Sanktionen, deren Vollzugspraxis sich erst herausbildet. Wer personenbezogene Daten unkontrolliert in ein KI-Tool eingibt, hat sein Problem meist bei der Datenschutzaufsicht, nicht bei der KI-Marktüberwachung. Die Bausteine dafür beschreibt der Beitrag zu DSGVO-konformer KI.
Arbeitsrecht
Wer ohne Beteiligung des Betriebsrats ein überwachungsgeeignetes System einführt, riskiert Unterlassung und die Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse. Das Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist gefestigte Rechtsprechung — hier drohen keine abstrakten Millionenrahmen, aber konkrete, sofort wirksame Blockaden, die ein laufendes Projekt stoppen können.
Zivilrechtliche Haftung
Wenn ein KI-erzeugter Fehler zu einem Schaden führt, stellt sich die Frage der Sorgfaltspflicht. Fehlende Schulung und fehlende interne Regeln sind dabei belastende Umstände: Sie erschweren den Nachweis, dass das Unternehmen zumutbare Vorsicht walten ließ. Umgekehrt ist ein Schulungsnachweis ein entlastendes Argument — genau derselbe Nachweis, den Art. 4 ohnehin verlangt, wirkt hier doppelt.
Die praktische Konsequenz
Die sinnvolle Vorbereitung richtet sich nicht am Bußgeldrahmen aus, sondern an dem, was im Streitfall vorzeigbar sein muss.
Drei Nachweise, die den Großteil abdecken
- Systemübersicht. Eine Liste der eingesetzten KI-Systeme mit Zweck, Anbieter und der Frage, ob personenbezogene oder überwachungsrelevante Daten verarbeitet werden.
- Interne Richtlinie. Eine kurze Nutzungsregel, die festhält, was erlaubt ist, was nicht, und wer im Zweifel entscheidet.
- Schulungsnachweis. Ein dokumentierter Nachweis, dass die Beschäftigten die nach Art. 4 vorgeschriebene KI-Kompetenz erhalten haben — Details dazu unter KI-Schulungspflicht.
Verhältnismäßig statt panisch
Die 35-Millionen-Zahl ist für einen typischen Mittelständler ohne verbotene Praktik und ohne Hochrisiko-Anwendung keine realistische Bedrohung. Das reale Geld liegt bei Datenschutz, Arbeitsrecht und Haftung. Wer diese drei Felder mit überschaubarem Aufwand ordnet, hat den Großteil des Risikos abgedeckt — was das kostet, ordnet der Beitrag zu KI-Kosten ein. Für eine konkrete Einordnung der eigenen Systeme genügt ein Erstgespräch.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex) · EU-Kommission: Rechtsrahmen für KI
